“Like” ice in the sunshine

Okay, diesen schlechten Headline-Scherz konnte ich mir gerade nicht verkneifen. Das soziale Netzwerk Facebook, kurz fb, wird mit seinen und meinen Freunden und Fans also über mich herfallen. Kein “likeable Content” wie ihn sich der ausgewachsene digital native eigentlich wünscht.

Daumen runter beim Datenschutz

Eigentlich ist jedem selbst überlassen, was er mag und was nicht. Im Zeitalter von Facebook soll sich dies allerdings ändern. Hier darf nicht jeder etwas liken, auch wenn er es gerne würde.

Der Facebook Like-Button wurde endlich auch von den deutschen Datenschützern entdeckt. Der Button ist ein Social Plugin des Netzwerks Facebook, das ermöglicht, Inhalte von Websites zu “liken” und damit im eigenen Facebookprofil weiter zu empfehlen. Eine ganz schicke Sache für Werbende und Seitenbetreiber, denn damit kann sich eine Website wie von selbst verbreiten und generiert mehr Besucher. Problem ist dabei jedoch, dass man mit einem Klick auch seine persönlichen Daten Preis gibt und direkt in die 1601 S. California Avenue in Palo Alto, California, USA schickt. Und darüber hinaus: Auch wenn kein Klick auf den Button erfolgt, können Daten über das Verhalten eines Users gesammelt werden. Mit der Einbindung des Buttons in die eigene Website erlaubt man Facebook die Erhebung dieser Daten. Besonders diese von gleichzeitig bei Facebook eingeloggten Usern sind sehr wertvoll, denn sie können direkt mit dem Nutzerprofil verknüpft und ausgewertet werden.


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Facebook HQ in Kalifornien

Folgende Daten können erhoben werden:

  • Name und Emailadresse
  • Besuchsdatum und Uhrzeit
  • Webseite, auf der sich der Besucher befindet
  • Browser
  • Betriebssystem
  • IP-Adresse

Altbekannte Problematik aus der Google-Analytics Nutzung

Die Übermittlung personenbezogener Daten an Facebook in die USA verstößt in Teilen gegen die deutschen Datenschutzbestimmungen. Diese besagen, dass Daten nur ermittelt werden dürfen, wenn der Besucher dem auch zustimmt. Das kann in dem Fall nicht genau festgestellt werden. Ein Ausnahme des Verstoßes wäre, wenn der Like-Button und damit auch die Freigabe von Daten für den Betrieb der Website nötig wären. Dann gibt die Einbindung keine rechtlichen Probleme. Die Notwendigkeit des Buttons lässt sich aber nun so und so sehen. Einerseits ist er nötig, damit die Seite im Netz verbreitet wird, mehr Besucher erzielt und die Inhalte viele Personen erreichen. Andererseits ist das Bestehen einer Website nicht von einem kleinen erhobenen Daumen in Buttonform abhängig. Ausserdem ist die Datenerhebung von Nicht-Facebook-Mitgliedern weder für die Website, noch für Facebook erforderlich. Nach dieser Argumentation steht es nun 2 zu 1 gegen die Erforderlichkeitsfrage. Hier ist die rechtliche Lage jedoch noch nicht final geklärt.

Was kann also passieren, wenn der Facebook Like Button auf einer Website eingebunden wird?

Hier gibt es derzeit 2 Möglichkeiten: Ein Bußgeld, verhangen durch eine Datenschutzbehörde, oder eine Abmahnung von Besuchern. Diese beiden Möglichkeiten sind aber nach der bisherigen Rechtslage unwahrscheinlich. Konkurrenten (oder auch Mitbewerber) können ein Unternehmen gar nicht abmahnen, da bei den Datenschutzbestimmungen nur natürliche und keine juristischen Personen geschützt werden (Urteil des Landgericht Berlin, 14.03.2011). Abmahnungen können von Unternehmen nur beantragt werden, wenn sich ein Konkurrent durch den Like-Button einen wettbewerbsmäßigen Vorteil verschaffen würde. Dies ist durch den Button nicht der Fall.

Bleibt abschließend noch die Frage zu klären, was nun am besten zu tun ist. Antwort 1: Abwarten, Tee trinken, die Lage beobachten. Antwort 2: Eine Datenschutzbelehrung einbauen, die die Social Plugins mit abdeckt. Dadurch wird gewährleistet, dass User über die Funktion und Einbindung dieser Elemente belehrt werden. Das ist noch nicht der rettende Hafen, aber man sichert sich gegenüber den Besuchern ab und diese können am Ende selbst entscheiden, was sie mögen und was nicht. Noch.

Fortsetzung folgt … aber vorher Push the Button!

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